i-Kfz Stufe 3

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Hinweise

Internetbasierte Fahrzeugzulassung
Mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung haben Sie die Möglichkeit, Online-Anträge im Bereich Kfz-Zulassung zu stellen. Während der Eingabe der Antragsdaten müssen Sie mindestens alle Eingabefelder ausfüllen, die mit einem roten Stern (*) gekennzeichnet sind (Pflichtfelder).
Zulassungsbehörde
Stadt Potsdam
Kfz-Zulassungsstelle / Führerscheinstelle
Helene-Lange-Str. 14
14469 Potsdam
Telefon: 0331 2891 110
Fax: 0331 2898 43295
E-Mail: zulassungsstelle@rathaus.potsdam.de
Wappen

Datenschutzhinweise

Nach § 15c Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist beim Verfahren der internetbasierten Außerbetriebsetzung und Zulassung von Fahrzeugen die sichere Identifizierung der antragstellenden Person vorgeschrieben. Die sichere Identifizierung in diesem Sinne erfolgt anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. Zur Bearbeitung Ihres Antrages erhebt die KFZ-Zulassungsbehörde mit Hilfe des Online-Portals "internetbasierte KFZ-Zulassung" die für die Identifizierung der Antrag stellenden Person erforderlichen personenbezogenen Daten sowie Fahrzeugdaten des betreffenden Fahrzeugs und übermittelt diese an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) . Das KBA übermittelt diese Angaben zur Abwicklung des Zulassungsvorganges an die zuständige Zulassungsbehörde. Die mit Hilfe des Online-Portals gespeicherten und über ein durch das KBA eingerichtetes elektronisches Verfahren an die Kraftfahrzeugzulassungsstelle übermittelten Daten werden nach ihrer Übermittlung unverzüglich oder nach Abbruch des Vorgangs spätestens nach 30 Minuten gem. § 15b Abs. 1 Satz 3 FZV gelöscht. Protokolldaten zu diesem Vorgang werden durch den Portalbetreiber und das Kraftfahrbundesamt nach § 15a Abs. 3 Satz 2 FZV gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch geschützt und sechs Monate nach Eingang des Antrags ebenfalls automatisiert gelöscht. Das Verfahren der internetbasierten Außerbetriebsetzung und Zulassung von Fahrzeugen ist ohne das Erheben, die Übermittlung und temporäre Speicherung von personenbezogenen Daten nicht möglich.